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Informationen zu Corona: Stadt Neuffen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

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Informationen zu Corona

Hauptbereich

Infektionsschutzgesetz: Corona-Schutzmaßnahmen des Bundes enden mit Ablauf des 7. April 2023

Bereits zum 1. März 2023 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung für Baden-Württemberg aufgehoben. Nun entfallen ab dem 8. April auch die verbliebenen
Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes. Zuletzt mussten grundsätzlich alle Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen FFP2-Masken tragen. Das Gleiche galt für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken.

„Das Coronavirus ist noch da, stellt uns aber nicht mehr vor enorme Belastungen wie noch in den vergangenen Herbst- und Winterwellen“, sagte Sozial- und Gesundheitsminister Manne Lucha am Mittwoch (5. April) in Stuttgart. „Deshalb ist das Auslaufen der Maßnahmen vertretbar. Dennoch sollten wir auch in den anstehenden Frühlings- und Sommermonaten Umsicht und Rücksicht walten lassen.

Wie wir uns eigenverantwortlich vor Infektionskrankheiten schützen können, wissen wir alle mittlerweile. Es gilt nach wie vor – nicht nur was Corona angeht: Wer krank ist, bleibt zuhause. Auch beim Kontakt mit vulnerablen Gruppen ist weiterhin Vorsicht geboten.“

Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben wird insbesondere für vulnerable Personen sowie deren Kontaktpersonen empfohlen, weiterhin auf die Einhaltung der entsprechenden Schutzmaßnahmen zu achten. Dies gilt ganz besonders dann, wenn Atemwegserkrankungen gehäuft auftreten. Meistens ist das in den Wintermonaten der Fall, kann aber auch in den wärmeren Frühlings- und  Sommermonaten vorkommen.

Die Arbeitsgemeinschaft Influenza am Robert Koch-Institut berichtet in den Sommermonaten monatlich über die Aktivität von Atemwegserkrankungen in Deutschland. 

Generelle Informationen des Gesundheitsamts zum Coronavirus

Wie kann ich mich und andere schützen?

  • Achten Sie auf gute Händehygiene und vermeiden Sie Händeschütteln.
  • Waschen Sie regelmäßig und gründlich die Hände: Immer nach dem nach Hause kommen, vor dem Essen, nach dem Niesen oder Husten, nach dem Berühren von Tieren, nach dem Toilettengang, nach einer Begegnung mit Erkrankten.
  • Achten Sie auf die Hust- und Niesetikette: Halten Sie beim Husten oder Niesen mindestens einen Meter Abstand von anderen Personen und drehen Sie sich weg.
  • Niesen oder husten Sie am besten in ein Einwegtaschentuch. Verwenden Sie es nur einmal und entsorgen es anschließend in einem Mülleimer mit Deckel. Wird ein Stofftaschentuch benutzt, sollte dies anschließend bei mind. 60°C gewaschen werden.
  • Und immer gilt: Nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten gründlich die Hände waschen!
  • Ist kein Taschentuch griffbereit, sollten Sie sich beim Husten und Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase halten und sich ebenfalls dabei von anderen Personen abwenden.
  • Meiden Sie Menschenansammlungen.

Aufhebung CoronaVO

Die Landesregierung hat die Aufhebung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) zum 1. März 2023 beschlossen. Damit treten zugleich auch weitere Ressortverordnungen außer Kraft.

Ab dem 1. März 2023 sollen folgende Maßnahmen beendet werden:

  • Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
  • Maskenpflicht für Personal, Bewohner und Patienten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern

Bis zum 7. April 2023 beibehalten werden sollen :

  • Maskenpflicht für Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
  • Maskenpflicht für Patienten in ambulanten Einrichtungen (Arztpraxen und andere).

Da die Testnachweispflichten gänzlich zum 1. März 2023 ausgesetzt werden, besteht nunmehr kein Bedarf mehr an landesrechtlichen Ausnahmen (vgl. landesrechtliche Ausnahmen von der Testnachweispflicht nach § 4 CoronaVO), sodass die Corona-Verordnung der Landesregierung zeitgleich zum 1. März 2023 aufgehoben werden kann.

Die Aufhebung der der Corona-Verordnung der Landesregierung führt auch zur zeitgleichen Aufhebung der noch bestehenden Ressortverordnungen (CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen des SM, CoronaVO Schule des KM sowie Corona-Erstaufnahme-Schutz-VO des JuM). Dies ist aus Sicht des SM vertretbar und infektiologisch geboten.

Da sich die epidemiologische Situation in Bezug auf akute Atemwegserkrankungen auf dem Niveau der vorpandemischen Jahre weiter stabilisiert und das SARS-CoV-2-Geschehen auf einem vergleichsweise niedrigem Niveau bleibt, ist die Aufrechterhaltung der auf der Grundlage von § 28b IfSG geregelten Maßnahmen bis 7. April 2023 nicht erforderlich. Vielmehr ist ein vorzeitiges Aussetzen der gesetzlich geregelten Pflichten in Bezug auf SARS-CoV-2-spezifische Maßnahmen geboten. Schutzmaßnahmen sollen zunehmend im Rahmen von Empfehlungen in die Eigenverantwortung der Bevölkerung sowie im Rahmen der Hygienepläne als Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung in die Verantwortung der jeweiligen Einrichtungen gelegt werden.