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Stadt Neuffen (Druckversion)

Bürgerbüro

Datenübermittlung und Auskunftserteilung

Die Meldebehörde darf bestimmte Daten an bestimmte Stellen weiterleiten. Gegen die Weiterleitung dieser Daten kann Widerspruch eingelegt werden. Formulare hierfür erhalten sie auf Nachfrage entweder im Bürgerbüro Zimmer 5 während der üblichen Sprechzeiten oder können diese von der Homepage der Stadt Neuffen unter www.neuffen.de – Stadt & Rathaus – Bürgerservice - Formulare und Informationen – herunterladen und ausgefüllt auf dem Bürgerbüro abgeben.

Alters- und Ehejubiläen

Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes Namen, Doktorgrad, Anschrift, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an die Presse zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Die Stadt Neuffen veröffentlicht Altersjubilare im Neuffener Anzeiger ab dem 70. Geburtstag und übermittelt diese Daten an die Nürtinger Zeitung und die Südwestpresse Metzingen. Altersjubilare im Sinne des Bundesmeldegesetzes sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Mit Änderung der Meldeverordnung wurde den Städten und Gemeinden empfohlen, aus kriminalpräventiver Sicht auf die Nennung der Anschrift der Jubilare zu verzichten.

Der Übermittlung von Alters- und Ehejubiläen kann widersprochen werden. Der Widerspruch wirkt sich dauerhaft auch auf die Folgejahre aus.

Es ist außerdem möglich, der Datenübermittlung an das Staatsministerium bezüglich Urkundenanforderung für das Jubiläum zu widersprechen.

Gruppenauskünfte an Parteien undandere Träger von Wahlvorschlägen

Nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bisher waren die betroffenen Personen acht Monate vor der Wahl oder Abstimmung auf ihr Widerspruchsrecht gegen die Erteilung einer Gruppenauskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen hinzuweisen.

§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz sieht nunmehr vor, dass die Bekanntmachung einmal jährlich zu erfolgen hat, also ohne Bezug zu einem konkreten Wahl- oder Abstimmungstermin. 

Übermittlungan Adressbuchverlage

Weiter darf die Meldebehörde gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschrift erteilen. Diese Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Auch dieser Datenübermittlung kann widersprochen werden. Dieser Widerspruch ist bei allen Meldebehörden bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Dieser Widerspruch gilt ebenfalls bis zu seinem Widerruf.

Alle bereits früher eingelegten Widersprüche haben bis zu ihrem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit.

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