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Stadt Neuffen (Druckversion)

Allgemeinverfügung des Landkreises Esslingen vom 16.10.2020 und 12.10.2020 - WIDERRUFEN

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen traten am Montag, den 19. Oktober 2020 in Kraft.

Um landesweit möglichst einheitliche Regelungen zu schaffen, werden die Allgemeinverfügungen des Landratsamtes über das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vom 12. Oktober 2020 und über die Beschränkung von Veranstaltungen vom 16. Oktober 2020 mit Ausnahme der Ziffern 1 und 7 in Bezug auf Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 der CoronaVO Messen aufgehoben.

Die CoronaVO des Landes regelt u.a. Folgendes:

  • Die Maskenpflicht gilt nun in ganz Baden-Württemberg in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen wie Fußgängerzonen und Marktplätzen, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von öffentlichen Einrichtungen gilt jetzt eine Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 und 12 sowie Abs. 2 Nr. 9 und 10).
  • Ansammlungen werden auf 10 Personen begrenzt. Die Anzahl darf überschritten werden, wenn es sich ausschließlich um Personen maximal zweier Haushalte handelt (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3) oder wenn die Teilnehmer miteinander verwandt sind. Verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Kinder, einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2).
  • Private Veranstaltungen (insbesondere private Feiern) sind auf maximal zehn Personen begrenzt. Die Anzahl darf überschritten werden, wenn es sich um Personen maximal zweier Haushalte handelt (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2) oder wenn die Teilnehmer miteinander verwandt sind. Verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Kinder, einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2).
  • Die Teilnehmerzahl für sonstige Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Für kulturelle Veranstaltungen gelten gesonderte Regelungen, vgl. Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst.

Das Land Baden-Württemberg hat eine hilfreiche Zusammenfassung der häufig gestellten Fragen erstellt. 

Den Widerruf der Allgemeinverfügung vom 12.10.2020 und teilweise Widerruf der Allgemeinverfügung vom 16.10.2020 des Landratsamtes Esslingen können Sie hier (PDF-Datei)einsehen.

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