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Öffentliche Bekanntmachung zum Inkraftreten des Bebauungsplanes "Ebnet"
Öffentliche Bekanntmachung
(Rückwirkendes) Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Ebnet“ im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB
Nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs.4 BauGB hat der Gemeinderat der Stadt Neuffen am 21.04.2026 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Ebnet“ nach § 10 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB (erneut) als Satzung beschlossen. Es wurde zudem beschlossen den Bebauungsplan rückwirkend, d.h. zum ursprünglichen Datum des Inkrafttretens (10.11.2023) in Kraft zu setzen.
Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand von Neuffen und wird wie folgt begrenzt:
- Im Norden durch den Weg Flurstück Nr. 983 (inkl.) nördlich des bebauten Grundstücks Ebnet 10 und durch das bebaute Grundstück Jakob-Metzger-Weg 29 (Flurstück Nr. 1049/2, inkl.),
- Im Osten und Südosten durch den Jakob-Metzger-Weg (inkl.) und den öffentlichen Feldweg Flurstück Nr. 1032/1 (inkl.),
- Im Westen durch den Weg Ebnet, Flurstück Nr. 964 (inkl.)
Für den Planbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:
Der Bebauungsplan „Ebnet“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 10.11.2023 in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich Begründung im Rathaus in Neuffen, Hauptstraße 19, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan steht hier zum Herunterladen bereit.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr.2 Gemeindeordnung geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.
Neuffen, den 22.04.2026
gez.
Bäcker
Bürgermeister







