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Stadt Neuffen (Druckversion)

Räum- und Streupflicht auf einen Blick

Inzwischen ist der Herbst in Neuffen eingekehrt und mit ihm steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Glätte und Schneefall kommen kann. Deshalb weisen wir Sie hiermit wieder einmal auf die Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger hin, damit in der winterlichen Jahreszeit niemand zu Schaden kommt. Wir bitten Sie zudem wie jedes Jahr Vorbereitungen für die kalte Jahreszeit zu treffen. Dies bedeutet, das Auto winterfest zu machen, sich mit Streugut zu versorgen und die Schneeschaufel oder den Besen bereit zu halten.

Die wichtigsten Informationen zum Schneeschippen und Streuen haben wir für Sie in den nachfolgenden Punkten aus der Streupflichtsatzung zusammengetragen. Der genaue Wortlaut der Satzung kann auf dem Bürgermeisteramt, Zimmer 3 (Tel. 07025/106-241) angefordert werden.

Die Satzung ist auch auf unserer Internetseite unter Ortsrecht eingestellt.

Hinweise zur Räum- und Streupflicht:

  • Verpflichtete sind Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen (auch Wege, Staffeln, verkehrsberuhigte Bereiche etc.) liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.

Welche Flächen müssen geräumt oder gestreut werden?

  • Gehwege: Fußgängerflächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.
  • Seitenstreifen: Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, sind Flächen in einer Breite von 1,50 m auf jeder Seite der Fahrbahn anzulegen.
  • Staffeln: Auch sie sind Gehwege im Sinne der Satzung.
  • verkehrsberuhigte Bereiche: Ein 1,50 m breiter Seitenstreifen auf jeder Seite vor den Grundstücken.

Die Räum- und Streupflicht endet um 21 Uhr

Die Gehwege müssen montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei Bedarf muss auch wiederholt geräumt bzw. gestreut werden.

Die Räum- und Streupflicht endet um 21 Uhr. Wer nach 21 Uhr als Fußgänger noch unterwegs ist, sollte also besonders vorsichtig sein.

So wird gestreut: 

Zum Bestreuen werden abstumpfende Materialien wie Sand, Splitt oder Asche
verwendet.

Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit auftauenden Mitteln wie Streusalz grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise dürfen bei Eisregen Treppen
und Gehwege mit Streusalz bestreut werden.

Die Streumaterialien können über den Winter auf den Gehwegen liegen gelassen werden, dies spart Streugut und stellt keine Verschmutzung dar.

Gehweg oder Straße?

Grundsätzlich dürfen Fahr- und Fußgängerverkehr nicht behindert werden. Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehwegs, nur wenn der Platz nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. In der Regel ist 1 m des Gehweges freizuräumen.

Die Straßenrinnen und Straßeneinläufe sind nach Eintreten von Tauwetter frei zu machen, damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann.

Mehrere Straßenanlieger und einseitige Gehwege

Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen wie z.B. durch einen jährlichen Wechsel oder eine entsprechende Aufteilung sicherzustellen, dass die Ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

Nur diejenigen Straßenanlieger sind laut Satzung verpflichtet, auf deren Seite
der Gehweg verläuft. Glück gehabt haben die gegenüberliegenden, was ja nicht ausschließen muss, dass man seinem Nachbar beim Räumen und Streuen unter die Arme greift.

Winterdienst der Stadt:

Die Stadt ist in Neuffen und Kappishäusern mit insgesamt 3 Fahrzeugen im Einsatz. Im ersten Durchgang werden die Ortsdurchfahrten, soweit nicht
bereits durch das Straßenbauamt geschehen, und besonders gefährdete Straßenabschnitte geräumt. Hierbei haben die Straßen Vorrang, die für den Schulbusverkehr benötigt werden. Im zweiten Durchgang erfolgt die Räumung der übrigen Wohnstraßen.

Regelung der Räum- und Streupflicht an bestimmten Treppenanlagen:

Wir weisen darauf hin, dass bestimmte Verbindungen und Treppen von der Stadt nicht geräumt und nicht bestreut werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Wege:

  • Treppe Albstraße - In der Wasserstube
  • Treppe Schloßgasse - Taläckerstraße
  • Treppe Eichbergstraße - Unterer Zonenweg in der Weinberghalde
  • Treppe und Wege Oberer Graben - Burgstraße
  • Weg Theoderichstraße - Kirchheimer Straße (Gaswegle)
  • Weg Buchenweg - Auchtertstraße
  • Fußgängerverbindungen zum Kastanienweg

Diese Regelung musste getroffen werden, da es aus personellen Gründen nicht möglich ist, diese Bereiche, die sich überwiegend im Baugebiet Wasserstube-Eichberg und im Baugebiet Auchtert II befinden, in den städtischen Streuplan aufzunehmen. Verschiedene andere Verbindungswege im Ort, die die Stadt schon seit Jahren freiwilligerweise von Schnee und Eis befreit, bleiben weiterhin im städtischen Streuplan enthalten.

An den vom Räum- und Streudienst ausgenommenen Stellen werden von der Stadt Hinweisschilder mit folgendem Text aufgestellt:

„Dieser Weg wird bei Eis- und Schneeglätte nicht geräumt und bestreut. Benutzung auf eigene Gefahr - Stadt Neuffen.“

Es handelt sich hier um Wege, die von den Fußgängern als Abkürzung benutzt werden, für die jedoch in vertretbarer Entfernung geräumte Fußwege zur Verfügung stehen oder Fußwege am Rand von Fahrbahnen in Anspruch genommen werden können.

http://www.neuffen.de//stadt-rathaus/aktuelles-aus-neuffen