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Stadt Neuffen (Druckversion)

Coronavirus im Landkreis Esslingen

Ab Mittwoch, 14.04.2021 gibt es im Landkreis Esslingen eine Ausgangsbeschränkung (PDF-Datei). Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstingen Unterkunft ist in der Zeit von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetags nur bei Vorligen triftiger Gründe im Sinne des § 20 Abs. 6 Corona-VO gestattet. 

Mit der letzten Änderung der CoronaVO hatte das Land eine sog. Notbremse eingeführt. Diese greift, wenn das Gesundheitsamt feststellt, dass die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis drei Tage in Folge über 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnern liegt. 

Im Landkreis Esslingen wurde dieser Wert erreicht. 

Das Landratsamt Esslingen hat diesen Umstand festzustellen, mit der Konsequenz, dass die Lockerungen im Landkreis Esslingen nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 CoronaVO wieder aufgehoben werden.

Das Gesundheitsamt hat somit folgende Feststellung (PDF-Datei)veröffentlicht und bekanntgegeben. Die Wirkung tritt am Donnerstag, 18.03.2021 ein. 

Folgende Beschränkungen gelten seit 18.03.2021:

• Erweiterte Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind nur noch mit einem Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person gestattet; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

• Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.

• Schließung von Sportanlagen für den Amateur- und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatz-anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.

• Der Einzelhandel darf keine Öffnung nach vorheriger Terminvergabe (Click & Meet), sondern lediglich Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels anbieten. Von diesen Einschränkungen sind Einzelhandelsbetriebe nach § 1 c Abs. 2 S. 3 CoronaVO (z.B. Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Buchhandel, Gärtnereien) ausgenommen.

• Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen). Ausnahmen gelten für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege.

Diese Beschränkungen treten außer Kraft, wenn das Gesundheitsamt eine SiebenTages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an fünf Tagen in Folge feststellt und dies unverzüglich ortsüblich bekanntmacht. 

Wenn die zuständige Behörde zusätzlich feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen der in § 20 Abs. 6 CoronaVO genannten, triftigen Gründe gestattet. Hinsichtlich der Bekanntgabe einer Verfügung nach § 20 Abs. 6 CoronaVO (Ausgangsbeschränkung) ist das Gesundheitsamt derzeit noch in Prüfung. Weitere Informationen folgen.

http://www.neuffen.de//stadt-rathaus/aktuelles-aus-neuffen