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Vermarktungsgenehmigung beantragen
Die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung 338/97 genannten Tiere, Pflanzen oder deren Erzeugnisse dürfen nur vermarktet werden, wenn eine Genehmigung erteilt wurde. Wenn Sie Anhang-A-Exemplare zu kommerziellen Zwecken verwenden möchten, müssen Sie daher eine Vermarktungsgenehmigung beantragen. Die Vermarktung ohne Genehmigung ist verboten.
Dies kann zum Beispiel relevant sein für:
- lebende Tiere und Pflanzen zum Beispiel Griechische Landschildkröten, Graupapageien
- tote Tiere und Pflanzen zum Beispiel Präparate, Erzeugnisse (unter anderem Pulver), Federschmuck, Pelzmäntel, Produkte aus Elfenbein oder Möbel und Instrumente aus geschützten Baumarten
Ob Ihre Art eine Anhang A-Art ist, können Sie in der Wisia-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren. Sie können die Art dort auf der linken Seite unter „Recherche“ und „Suchbegriff (Artnamen) eingeben“. Ist in der erscheinenden Spalte „EG“ ein „A“ eingetragen, handelt es sich um eine Anhang A-Art.
Rechtlich versteht man unter „vermarkten“ nicht nur „verkaufen“. Zu „vermarkten“ gehört auch das Folgende: kaufen, zum Kauf anbieten (zum Beispiel bei Kleinanzeigen), zu kommerziellen Zwecken erwerben, zu kommerziellen Zwecken zur Schau stellen (zum Beispiel im Schaufenster als Dekoration), zu kommerziellen Zwecken verwenden sowie verkaufen, zu Verkaufszwecken vorrätig halten, zu Verkaufszwecken anbieten oder zu Verkaufszwecken befördern. „Vermarkten“ ist damit sehr weit gefasst.
Die Vermarktungsgenehmigung können Sie online oder per Mail oder Post beantragen.
Voraussetzungen
Die Vermarktungsgenehmigung kann auf Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot vorliegen. Die Voraussetzungen können beispielsweise vorliegen, wenn
- das Tier/die Pflanze/der Gegenstand in die Europäische Union eingeführt oder gekauft wurde bevor die Art geschützt wurde,
- es sich um eine Antiquität handelt oder
- es sich um in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen handelt.
Darüber hinaus gibt es weitere Konstellationen, in denen eine Vermarktungsgenehmigung erteilt werden kann.
Verfahrensablauf
Die Vermarktungsgenehmigung können Sie auf zwei Wegen bei der zuständigen Behörde beantragen:
1. Über das Fachverfahren „MelBA-online“ können Sie den Antrag online verschicken.
In MelBA-online können Sie – sofern notwendig – Ihr Tier anmelden (vergleiche Leistung Haltungsmeldung) und sich dauerhaft Ihren Bestand lebender Tiere ansehen, den Sie über MelBA-online gemeldet haben.
Sie haben die Möglichkeit, auf Basis des Bestands mit nur wenigen zusätzlichen Angaben eine Vermarktungsgenehmigung zu beantragen. Ansonsten können Sie diese Genehmigung auch ohne einen Bestandseintrag beantragen. Das System unterstützt Sie hierbei bei der Eingabe der Daten und verwendet, sofern vorhanden, bereits von Ihnen eingegebene Informationen zum Exemplar.
Sie können hier auch die weiteren Leistungen Vorlagebescheinigung und Transportgenehmigung beantragen (verlinken).
Das System schickt Ihren Antrag automatisch an die für Sie zuständige Behörde. Sie bekommen auch über das System eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag. Wird der Antrag genehmigt, kommt die Bescheinigung per Post.
Registrieren Sie sich hierzu bei MelBA-onlineund melden Sie sich anschließend an: . MelBA-online ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.
2. Auf der Seite der Regierungspräsidien können Sie beim für Sie zuständigen Regierungspräsidium das Antragsformular herunterladen, ausfüllen und an das Regierungspräsidium verschicken.
Fristen
Die Vermarktungsgenehmigung muss erteilt worden sein bevor das Exemplar/das Tier vermarktet wird. Die Genehmigung sollte daher mindestens 4 Wochen vorher beantragt werden.
Unterlagen
Sie müssen über MelBA-online die für den Antrag erforderlichen Felder ausfüllen beziehungsweise einen ausgefüllten Antrag einreichen. Je nach Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen einreichen, zum Beispiel:
- Nachweis über die legale Herkunft: Je nach Fall könnte das sein:
- Angaben zum Vorerwerb, zum Beispiel Rechnungen, Darlegung des Handelswegs, Buchführung
- EG-Einfuhrgenehmigung
- Nachzuchtbestätigung der Naturschutzbehörde, Zuchtnachweis vom Züchter mit Angaben zu den Elterntieren
- Ausnahmezulassung/ Befreiung der zuständigen Behörde zur legalen Naturentnahme
- Gegebenenfalls aussagekräftige Fotos oder für lebende Tiere eine Kennzeichnung nach Bundesartenschutzverordnung
- Für eine Änderung/ Berichtigung der EG-Vermarktungsgenehmigung: Ihre ungültige/ veraltete EG-Vermarktungsgenehmigung
Kosten
abhängig vom Antrag
Sonstiges
Für Arten, die in Anhang X der Verordnung EG-DVO 865/2006 gelistet sind, benötigen Sie keine Vermarktungsgenehmigung.
Sie müssen sich bereits vor dem Erwerb eines Exemplars einer geschützten Art versichern, dass Nachweise vorliegen, die die Legalität des Tiers/Exemplars nachweisen. Wenn ein solches Exemplar gekauft oder verkauft wird, muss dem neuen Halter das Original der EU-Vermarktungsgenehmigung zusammen mit dem Exemplar ausgehändigt werden.
Die Bescheinigung ist auch notwendig, wenn eigene Nachzuchten der entsprechenden Arten vermarktet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten für Nachzuchten Bescheinigungen beantragt werden, auch wenn keine Vermarktung beabsichtigt ist.
Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen (Herkunftsnachweisen) dürfen weder angeboten noch erworben werden.
Wenn bei einem Tier oder Exemplar die rechtmäßige Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, ist die Herkunft zweifelhaft. In diesen Fällen kann das Tier oder Exemplar beschlagnahmt oder dauerhaft eingezogen (weggenommen) werden. Die Kosten der Unterbringung trägt dann die Person, bei der die Exemplare beschlagnahmt wurden.
Ein Verstoß gegen das Vermarktungsverbot kann als eine Ordnungswidrigkeit geahndet oder sogar strafrechtlich verfolgt werden.
Rechtsgrundlage
- Artikel 8 Absatz 3 Ausnahmevoraussetzungen
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 44 Verbote
- § 69 Ordnungswidrigkeit
- § 71 Strafvorschriften
- § 71a Strafvorschriften
- Anhang X Arten mit Ausnahme von der Bescheinigungspflicht
- Nummer 18 Naturschutz
Zuständigkeit
Zuständig ist die für Sie zuständige höhere Verwaltungsbehörde. Hierbei handelt es sich um das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk sich Ihr Tier/Ihr Exemplar befindet.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
07.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg