Vortext
Infektionsschutzgesetz: Corona-Schutzmaßnahmen des Bundes enden mit Ablauf des 7. April 2023
Bereits zum 1. März 2023 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung für Baden-Württemberg aufgehoben. Nun entfallen ab dem 8. April auch die verbliebenen
Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes. Zuletzt mussten grundsätzlich alle Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen FFP2-Masken tragen. Das Gleiche galt für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken.
„Das Coronavirus ist noch da, stellt uns aber nicht mehr vor enorme Belastungen wie noch in den vergangenen Herbst- und Winterwellen“, sagte Sozial- und Gesundheitsminister Manne Lucha am Mittwoch (5. April) in Stuttgart. „Deshalb ist das Auslaufen der Maßnahmen vertretbar. Dennoch sollten wir auch in den anstehenden Frühlings- und Sommermonaten Umsicht und Rücksicht walten lassen.
Wie wir uns eigenverantwortlich vor Infektionskrankheiten schützen können, wissen wir alle mittlerweile. Es gilt nach wie vor – nicht nur was Corona angeht: Wer krank ist, bleibt zuhause. Auch beim Kontakt mit vulnerablen Gruppen ist weiterhin Vorsicht geboten.“
Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben wird insbesondere für vulnerable Personen sowie deren Kontaktpersonen empfohlen, weiterhin auf die Einhaltung der entsprechenden Schutzmaßnahmen zu achten. Dies gilt ganz besonders dann, wenn Atemwegserkrankungen gehäuft auftreten. Meistens ist das in den Wintermonaten der Fall, kann aber auch in den wärmeren Frühlings- und Sommermonaten vorkommen.
Die Arbeitsgemeinschaft Influenza am Robert Koch-Institut berichtet in den Sommermonaten monatlich über die Aktivität von Atemwegserkrankungen in Deutschland.
Hauptbereich
Aufhebung CoronaVO
Die Landesregierung hat die Aufhebung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) zum 1. März 2023 beschlossen. Damit treten zugleich auch weitere Ressortverordnungen außer Kraft.
Ab dem 1. März 2023 sollen folgende Maßnahmen beendet werden:
- Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
- Maskenpflicht für Personal, Bewohner und Patienten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
Bis zum 7. April 2023 beibehalten werden sollen :
- Maskenpflicht für Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
- Maskenpflicht für Patienten in ambulanten Einrichtungen (Arztpraxen und andere).
Da die Testnachweispflichten gänzlich zum 1. März 2023 ausgesetzt werden, besteht nunmehr kein Bedarf mehr an landesrechtlichen Ausnahmen (vgl. landesrechtliche Ausnahmen von der Testnachweispflicht nach § 4 CoronaVO), sodass die Corona-Verordnung der Landesregierung zeitgleich zum 1. März 2023 aufgehoben werden kann.
Die Aufhebung der der Corona-Verordnung der Landesregierung führt auch zur zeitgleichen Aufhebung der noch bestehenden Ressortverordnungen (CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen des SM, CoronaVO Schule des KM sowie Corona-Erstaufnahme-Schutz-VO des JuM). Dies ist aus Sicht des SM vertretbar und infektiologisch geboten.
Da sich die epidemiologische Situation in Bezug auf akute Atemwegserkrankungen auf dem Niveau der vorpandemischen Jahre weiter stabilisiert und das SARS-CoV-2-Geschehen auf einem vergleichsweise niedrigem Niveau bleibt, ist die Aufrechterhaltung der auf der Grundlage von § 28b IfSG geregelten Maßnahmen bis 7. April 2023 nicht erforderlich. Vielmehr ist ein vorzeitiges Aussetzen der gesetzlich geregelten Pflichten in Bezug auf SARS-CoV-2-spezifische Maßnahmen geboten. Schutzmaßnahmen sollen zunehmend im Rahmen von Empfehlungen in die Eigenverantwortung der Bevölkerung sowie im Rahmen der Hygienepläne als Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung in die Verantwortung der jeweiligen Einrichtungen gelegt werden.
Corona und Pflege: Verlängerung der Corona-Sonderregelungen bis April 2023
Das Bundesministerium hat die Corona-Sonderregelungen (PDF-Datei) für pflegende Angehörige bis zum 30. April 2023 verlängert. Pflegende Angehörige sind weiterhin einer besonderen Belastung ausgesetzt. „Pflegebedürftige und ihr Umfeld fühlen sich von der Politik alleingelassen. Die Verlängerung einiger weniger Maßnahmen wird der besonderen Belastung der häuslichen Pflege nicht gerecht. Wo sind die Akuthilfen, die den Alltag tatsächlich erleichtern?“, so Johannes Haas, Geschäftsführer des Verbund Pflegehilfe.
Die aktuellen Sonderregelungen im Überblick:
- Verlängerter Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld: Weiterhin werden 20 Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz bei coronabedingten Versorgungsengpässen gezahlt. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts.
- Erweiterte Verwendung der Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro: Diese können noch flexibler für die Inanspruchnahme anderer Hilfen eingesetzt werden, beispielsweise für nachbarschaftliche Hilfe.
- Kürzere Ankündigungsfrist bei der Familienpflegezeit: 10 Arbeitstage statt 8 Wochen.
Die Sonderregelungen behalten bis 30. April 2023 ihre Gültigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des BMFSFJ.
Testzentrum Neuffener Tal
Situation im Landkreis Esslingen
Die aktuellen Informationen über die Corona-Situation im Landkreis Esslingen können Sie auf der Startseite des Landkreises ersehen.